
Zum Datenschutztag räumt die Organisation noyb mit weit verbreiteten Missverständnissen rund um die Datenschutz-Grundverordnung auf. Eine Analyse zeigt: Viele Annahmen über das EU-Gesetz halten einer genauen Prüfung nicht stand.
Seit 2018 regelt die DSGVO den Umgang mit personenbezogenen Daten in der EU. Doch in der öffentlichen Wahrnehmung haben sich zahlreiche Fehlinterpretationen etabliert. Die Datenschutzorganisation noyb hat die häufigsten Irrtümer analysiert.
Irrtum 1: Das Gesetz schreibt Cookie-Banner vor
Die Annahme ist falsch. Die Verordnung verpflichtet Unternehmen lediglich, eine Einwilligung einzuholen, wenn Nutzer getrackt werden sollen – typischerweise für personalisierte Werbung. Die Methode der Einholung bleibt den Unternehmen überlassen.
Viele Websites setzen dabei bewusst auf komplizierte Consent-Dialoge. Ziel ist es, die Zustimmungsrate und damit Werbeeinnahmen zu erhöhen. Die Gestaltung erschwert oft gezielt das Ablehnen oder Widerrufen der Einwilligung.
Irrtum 2: Behörden ahnden Verstöße konsequent
Die Praxis zeigt ein anderes Bild. Laut noyb-Auswertung führten zwischen 2018 und 2023 nur 1,3 Prozent aller Fälle zu Geldbußen. Die irische Datenschutzbehörde, zuständig für Konzerne wie Meta, Google und Apple, verhängte sogar nur in 0,26 Prozent der Verfahren Strafen.
Aus knapp 900 eigenen Fällen berichtet noyb von jahrelangen Verfahren, die häufig mit Verwarnungen enden. In einem Fall gegen das Nachrichtenmagazin SPIEGEL kritisierte die Organisation das Vorgehen der Hamburger Behörde: Diese traf sich mehrfach mit Unternehmensvertretern und beriet zu Änderungsvorschlägen. Die Verfahrenskosten beliefen sich auf 6.140 Euro.
Irrtum 3: Personalisierte Werbung ist unverzichtbar
Die Werbebranche argumentiert, Tracking sei für ihr Geschäftsmodell essentiell. Alternativen wie kontextbezogene Werbung, Produktplatzierung oder Bezahlinhalte werden dabei ausgeblendet.
Wissenschaftliche Untersuchungen stellen die Notwendigkeit infrage. Eine US-Studie von 2019 bezifferte den Mehrertrag durch personenbezogene Daten auf etwa vier Prozent – umgerechnet 0,00008 Dollar pro Anzeige. Der niederländische Rundfunk NPO verzeichnete nach dem Verzicht auf zielgerichtete Werbung sogar steigende Einnahmen.
Irrtum 4: Die Verordnung beschneidet unternehmerische Freiheit
Die EU-Grundrechtecharta stellt klar: Unternehmerische Freiheit wird nach geltendem Recht anerkannt. Das bedeutet gleichzeitig, dass Gesetze zu Steuern, Umwelt oder Datenschutz einzuhalten sind.
Ein Grundrecht auf unternehmerische Tätigkeit hebt gesetzliche Pflichten nicht auf. Die Freiheit ermöglicht den Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten – etwa den Beruf des Apothekers ohne familiäre Vorbedingung. Auch Apotheker müssen jedoch geltende Vorschriften beachten.
Irrtum 5: Auskunftsersuchen werden massenhaft missbraucht
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO ermöglicht Bürgern Einblick in gespeicherte Daten. Unternehmensverbände beklagen einen unverhältnismäßigen Aufwand. Ein deutsches Positionspapier spricht von zunehmendem Missbrauch.
Die Datenlage widerspricht dem. Die DSGVO enthält Schutzmechanismen: Artikel 12 Absatz 5 erlaubt Gebühren oder Ablehnung bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen.
Eine noyb-Umfrage unter Datenschutzbeauftragten ergab, dass 73,3 Prozent wenig bis keinen Arbeitsaufwand durch Auskunftsersuchen sehen. Größere Unternehmen ignorieren Anfragen teilweise oder liefern unvollständige Informationen. Der Werbebroker Xandr (Microsoft-Tochter) meldete 2022 eine Antwortquote von null Prozent bei Auskunfts- und Löschbegehren.
Die meisten Tech-Konzerne verfügen inzwischen über automatisierte Tools zur Bearbeitung, oft als Download-Funktion. Vollständige Datenübersicht erhalten Nutzer dennoch selten.
Zusatzhinweis: Geldstrafen fließen nicht an NGOs
Die von Behörden verhängten Bußgelder – bisher rund zwei Milliarden Euro – gehen an staatliche Haushalte, nicht an Organisationen wie noyb. In einigen Ländern, etwa Spanien, fließen die Mittel direkt der Datenschutzbehörde zu.
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