
Landgericht Münster stärkt Recht am digitalen Nachlass + Das US-amerikanische Technologieunternehmen Apple muss Erben grundsätzlich Zugang zur iCloud des Erblassers gewähren. Das hat das Landgericht Münster in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden. Die Kammer gab damit einem von BRANDI Rechtsanwälte vertretenen Erben Recht. Dieser erhofft sich von den in der iCloud gespeicherten Daten des Erblasser Erkenntnisse über die Gründe, die zu dessen Tod führten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Entscheidung hat nach Ansicht von Dr. Steffen Kurth, einer der BRANDI-Vertreter der Angehörigen in diesem Verfahren, weitreichende Bedeutung. „Erben haben grundsätzlich – nicht nur in Einzelfällen – das Recht, auf die Daten der Verstorbenen zuzugreifen. Damit werden die Rechte von Erben am digitalen Nachlass weiter gestärkt“, erklärt Kurth.
Der in Deutschland wohnhafte spätere Erblasser nutzte zu Lebzeiten den Onlinedienst iCloud des US-amerikanischen Unternehmens Apple. Nach deren Nutzungsbedingungen sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Nutzer seinen Wohnsitz hat, und das Recht des Staates anwendbar, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Nutzers liegt. Der Ehemann und Familienvater hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland. Er verstarb während einer Reise im Ausland und wurde von seinen nächsten Angehörigen beerbt. Den Wunsch der Angehörigen, Zugang zu den in der iCloud gespeicherten Daten zu erhalten, lehnte Apple außergerichtlich ab. Den Anspruch verfolgte einer der Erben im Namen der Erbengemeinschaft gegen die europäische Niederlassung von Apple mit Sitz in Cork/Irland sodann vor dem Landgericht Münster weiter, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte.
Das Landgericht Münster stellte zunächst aufgrund entsprechender Gerichtsstands- und Rechtswahlvereinbarungen in den Nutzungsbedingungen von Apple fest, dass es international zuständig und dass deutsches Recht anwendbar ist. Die Verweigerung von Apple, den Zugang zur iCloud zu gewähren, ist nicht zulässig, entschied die Kammer (Versäumnisurteil vom 16. April 2019, Az.: 014 O 565/18). Das Unternehmen muss den Erben daher Zugang zur iCloud des Verstorbenen gewähren.
Das Urteil überträgt damit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im sogenannten „Facebook-Fall“ (Az.: III ZR 183/17) zu sozialen Netzwerken vom Juli 2018 auf sonstige Onlinedienste. In dem Fall hatte der BGH entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Die Erben hätten danach einen Anspruch gegen den Netzwerk-betreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte. Klägerin war hier die Mutter eines im Alter von 15 Jahren verstorbenen Mädchens. Sie erhoffte sich von den Chats bei Facebook Aufschlüsse darüber, ob ihre Tochter vor dem Tod Suizidabsichten gehegt hatte.
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