
Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei sendet die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. So haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von zwei EU-Richtlinien in den Bereichen digitale Wirtschaft sowie Migration, Inneres und Sicherheitsunion mitgeteilt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Richtlinien vollständig umzusetzen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Kommission fordert 23 Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 23 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden) einzuleiten, weil diese Länder die NIS-2-Richtlinie (Richtlinie 2022/2555) nicht vollständig umgesetzt haben.
Die Mitgliedstaaten mussten die NIS-2-Richtlinie bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen. Mit der NIS-2-Richtlinie soll ein hohes Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU sichergestellt werden. Sie gilt für Einrichtungen in wesentlichen Sektoren wie öffentlichen elektronischen Kommunikationsdiensten, IKT-Verwaltungsdiensten und digitalen Diensten, aber auch in den Bereichen Abwasser- und Abfallbewirtschaftung, Raumfahrt, Gesundheit, Energie, Verkehr, Herstellung kritischer Produkte, Post- und Kurierdienste und öffentliche Verwaltung.
Die vollständige Umsetzung der Richtlinie ist von zentraler Bedeutung für die weitere Verbesserung der Resilienz und der Kapazitäten der in diesen Bereichen tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie der EU als Ganzes, auf Sicherheitsvorfälle zu reagieren. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die 23 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten antworten, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.
Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die vereinbarten Vorschriften zum Schutz kritischer Infrastrukturen und zur Resilienz kritischer Einrichtungen umzusetzen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 24 Mitgliedstaaten einzuleiten, weil diese Länder keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen („CER-Richtlinie“) mitgeteilt haben. Die Frist für die Umsetzung endete am 17. Oktober 2024.
Mit der CER-Richtlinie wird die Richtlinie 2008/114/EG des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, aufgehoben. Der Ansatz der neuen Richtlinie verlagert den Schwerpunkt vom Schutz kritischer Infrastrukturen hin zur Stärkung der Resilienz von Einrichtungen, die diese Infrastrukturen betreiben. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich von zwei auf elf Sektoren ausgeweitet. Die Richtlinie gewährleistet die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen in zentralen Bereichen für unsere Gesellschaft und unsere Wirtschaft, wie Energie, Verkehr, Gesundheit, Wasser, Banken und digitalen Infrastrukturen, indem die Resilienz kritischer Infrastrukturen und kritischer Einrichtungen gegen eine Reihe von Bedrohungen wie Naturkatastrophen, Terroranschläge, Insider-Bedrohungen oder Sabotage gestärkt wird.
Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden haben der Kommission bis Ablauf der Frist am 17. Oktober 2024 keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie mitgeteilt.
Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die fraglichen Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten antworten, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten.
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