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Gesellschaft für Informatik hält EU-Chatkontrollen für grundrechtswidrig

Die Gesellschaft für Informatik (GI) e.V. hat die Fortsetzung der Gesetzgebungsaktivitäten zur sogenannten „Chatkontrolle“ bereits mehrfach kritisiert. Die EU-Kommission hält an den Plänen fest und greift entgegen aktueller EuGH-Rechtssprechung mit dem Gesetzesvorhaben zur Chatkontrolle vertrauliche Kommunikation frontal an.

Am Montag hat EU-Innenkommissarin Johansson eine Rechtsvorschrift vorgestellt, die Online-Diensteanbieter dazu verpflichten soll, digitale Kommunikation und Daten automatisch und wahllos auf potenzielles Material zur sexuellen Ausbeutung von Kindern zu überwachen und verdächtige Nutzer automatisch der Polizei zu melden. Die Gesellschaft für Informatik (GI) kritisiert, dass durch diese sogenannten „Chatkontrollen“ die private Kommunikation über Instant Messaging, Videokonferenzen, Chats und E-Mail-Dienste einer Massenüberwachung unterworfen wird und Hintertüren zu Ende-zu-Ende-verschlüsselten Kommunikationsdiensten erforderlich wären, während die Täter weiterhin geschlossene Foren, selbst gehostete Plattformen und P2P-Netzwerke nutzen könnten, ohne eine Entdeckung zu riskieren.

Prof. Dr. Hartmut Pohl, Sprecher des GI-Präsidiumsarbeitskreises Datenschutz und IT-Sicherheit: „Dieses Gesetzgebungsvorhaben zur weitgehend anlasslosen technischen Überwachung sämtlicher vertraulicher digitaler Kommunikation ist insbesondere im angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) untragbar. Der EuGH hat in zwei wegweisenden Urteilen seine bisherige grundrechtsfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt. Indem sich die EU-Kommission über die Urteile hinwegsetzt, verstößt sie in unseren Augen gegen ihre Pflicht als Hüterin der Europäischen Verträge.“

Im Urteil in der Rechtssache C-817/19 vom 19. August 2022 fordert das Gericht die Achtung der Grundrechte durch eine Beschränkung der in der Fluggastendaten-Überwachungsrichtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das absolut Notwendige. Das Urteil verbietet ausdrücklich den Einsatz anlasslosem Scanning von Massendaten via Methoden der sogenannten Künstlichen Intelligenz (KI). Aus technischer Sicht sind solche Verfahren nach übereinstimmender Ansicht von GI und EuGH schon deshalb abzulehnen, weil sie aufgrund ihrer in der Natur der Sache liegenden Unschärfe von solchen KI-Verfahren zahllose Bürgerinnen und Bürger der EU ungerechtfertigten Verdächtigungen aussetzen werden.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-793-19 und C-794-19 vom 20. September 2022 hat der EuGH geurteilt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht. Was für die Metadaten gilt, gilt natürlich erst recht für die von ihnen transportierten Inhalte.

Weitere Informationen finden Sie unter www.gi.de.

Weitere Informationen finden Sie unter https://pak-datenschutz.gi.de/

 

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